1292 Verleihung des Lübischen Rechts

Dietrich Otto
Heimatkreisbearbeiter Stargard

6.7.2009

Als Quellen für diesen Bericht dienten vor allem das Buch von F. Boehmer "Beiträge zur Geschichte der Stadt Stargard in Pommern" , 1903 erschienen, und http://www.ruegenwalde.com/greifen. Die dort gegebene Übersicht der Pommerschen Herzöge wurde von Udo Madsen erstellt.

Das Lübische Recht war das von der Reichsstadt Lübeck übernommene Recht, das in über 100 Städten im Ostseeraum Geltung erlangte und eine wichtige Handelsgrundlage für die Hansestädte wurde.. Es wurde im 12. Jahrhundert aus dem Gewohnheitsrecht entwickelt. Eine frühe schriftliche Zusammenfassung erfolgte 1294. Es zeichnet sich durch eine starke Stellung des Rates gegenüber der Bürgerschaft aus. Er übte die oberste Gerichtsgewalt aus. Letztinstanzliche Urteile wurden in Lübeck gesprochen.

Pommern 1269-1295

1 Stettin
8 Demmin
12 Schlawe
13 Anklam
14 Pölitz
32 Stolp
36 Rügenwalde
95 Kolbatz
106 Völschow

 

Das Magdeburger Stadtrecht wurde Stargard 1243 durch den Pommernherzog Barnim I verliehen. Das Lübische Stadtrecht erhielt Stargard 1292. Bis dahin hatte sich die politische Lage verändert. Barnim I war 1278 gestorben. Die Verleihung des Lübischen Stadtrechts erfolgte jetzt durch seine 3 Söhne Bogislaw IV (1258-1309), Barnim II (1277-1295) und Otto I (1279-1344) in einer Situation des inneren Zwistes. Barnim II starb sehr jung. 1295 wurde dann Pommern aufgeteilt in Pommern- Stettin unter Otto I und Pommer -Wolgast unter Bogislaw IV. Diese Aufteilung hatte Bestand bis zum Erlöschen der Stettiner Linie im Jahre 1464. Man traf Bestimmungen, durch welche man die rechtliche Unteilbarkeit des Landes, das nach außen hin einen Staat bilden sollte, wahren wollte und räumte den Ständen weitgehende Rechte ein; so wurde die Erbauung und Erhaltung von Befestigungen in jedem Landesteile von der Zustimmung des anderen Herzogs und der Stände abhängig gemacht.

Pommern-Stettin 1279-1344

1 Stettin
3 Cammin
5 Pyritz
8 Demmin
9 Loitz
11 Jarmen
12 Schlawe
13 Anklam
14 Kolbatz
15 Ückermünde
17 Grimmen
20 Stralsund
22 Barth
23 Greifswald
27 Stargard
32 Stolp
35 Greifenhagen
36 Rügenwalde
40 Gollnow
42 Garz a. d. O.
49 Treptow a. d. T.
50 Tribsees
68 Eggesin
77 Jasenitz
88 Loist
91 Lübtow
106 Völschow
107 Warnitz
108 Wildenbruch

 

Die Grenze zwischen den beiden Herzogtümern wurde derart bestimmt, dass Stargard zu dem Anteile Bogislaws gehörte, aber hart an der Grenze lag. Der Lauf der Ihna bildete die Scheide derart, dass alles Land östlich und nördlich davon an Pommern-Wolgast fiel, das Land westlich und südlich davon an Pommern-Stettin. Als Ausnahme galt, dass Stargard mit seiner Feldmark zu Pommern-Wolgast gehörte, die Gegend um Gollnow zu Pommern-Stettin. Die Tatsache, dass der untere Lauf der Ihna in Gollnow dem anderen Herzog gehörte, daraus ergaben sich Schwierigkeiten. 1294 schenkte Bogislaw der Stadt Stargard den Platz der zerstörten Burg und ließ außerdem die Stadt ummauern. 1295 ließ er die zerstörte Burg vollständig niederbrechen, da sie sich gegen die Feinde aus der Mark Brandenburg und Polen nicht als stark genug erwies. Als Ausgleich gab er der Stadt die Ihna bis ins Meer hinein frei.

Pommern- Wolgast

 

1 Stettin
2 Wollin
3 Cammin
4 Wolgast
5 Pyritz
6 Belgard
8 Demmin
12 Schlawe
13 Anklam
15 Ückermünde
20 Stralsund
23 Greifswald
26 Buckow
27 Stargard
32 Stolp
34 Greifenberg
35 Greifenhagen
36 Rügenwalde
39 Daber
40 Gollnow
42 Gartz
45 Treptow a. d. R.
46 Plathe
48 Gützkow
60 Gülzow
62 Belbuck
69 Eldena
88 Loist
89 Lubmin
102 Schivelbein
109 Zirchow

 

Die Verleihungsurkunde ist in lateinischer Schrift abgefasst, hier die deutsche Übersetzung:

In Gottes Namen Amen. Wir Bogislaw, Barnim und Otto, Herzöge der Slawen, tun kund: Menschenwerk fällt der Vergessenheit anheim, wenn es nicht durch Zeugen, Urkunden und Siegel davor bewahrt wird. Daher fügen wir zu wissen, dass wir auf Anraten unserer getreuen Vasallen geruht haben, unserer lieben Stadt Stargard und ihren Einwohnern in Ansehung der mehrfachen uns und unseren Vorfahren geleisteten guten Dienste im vollem Umfange das Lübische Recht zu verleihen, also dass sie es in ewigen Zeiten gebrauchen sollen und zwar nach den Rechtsnormen, die bei dem Gerichte der Stadt Lübeck beobachtet werden; das Magdeburger Recht, das sie seit Gründung der Stadt gebraucht haben, soll völlig abgeschafft sein. Jedoch soll als Ausnahme gelten, dass die Bürger der genannten Stadt unsere Vasallen Schulden halber in der Stadt nicht festhalten, verklagen und verurteilen dürfen. Wenn unsere Vasallen aber, sei es wer es sei, sich in der genannten Stadt oder in deren Gebiet Vergehen zu Schulden kommen lassen sollten und deren überführt würden, so sollen sie nach Lübischem Rechte behandelt werden. Und wenn aus einem solchen Vergehen eine Geldstrafe einkäme, so soll sie nach den Bestimmungen des Lübischen Rechtes geteilt werden. Der Stadtvogt soll gemeinschaftlich von unserem Vogte und der Stadt bestellt werden. Wir verbieten ferner, dass die Ratmannen oder Bürger der genannten Stadt neben dem genannten Rechte besondere Statuten errichten. Vor allem aber sollen die Bürger der genannten Stadt, damit unsere Vasallen bei der Steuerzahlung, das ganze Land und auch die Stadt in ihren Rechten keinen Schaden leiden, das alte Scheffel- und Ellenmaß beibehalten, ebenso auch das Innungsrecht, wie sie es bisher besessen. Schwierige und zweifelhafte Rechtsfälle sind in der Stadt Anklam vorzubringen. Daneben bestätigen wir der genannten Stadt hiermit von neuem alle Privilegien, die sie nachweislich von unseren Vorfahren und uns hinsichtlich der Zollfreiheit, der Bestimmung ihrer Grenzen, ihrer Wiesen, Brüche, Felder und Äcker und aller sonstigen Gerechtsame und Freiheiten erhalten hat, soweit unsere genannte Stadt in deren Besitze ist, dergestalt, dass wir ihr nichts nehmen, vielmehr ihre Rechte vermehren wollen. Damit dies aber für immer fest und unverbrüchlich gehalten werde, haben wir diese Urkunde mit unseren Siegeln ausführen lassen und der genannten Stadt übergeben. Zeugen sind u. s. w.

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